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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 06 145: Obergericht

Ein Mann namens B.________ hat Beschwerde gegen die Entscheidung eines Ermittlungsrichters eingelegt, der sich weigerte, ein Gutachten anzuordnen und einen Freispruch aussprach. B.________ behauptete, dass seine Verletzungen nicht ohne die Einmischung eines Dritten verursacht worden sein könnten, aber Ermittlungen zeigten, dass er wahrscheinlich aufgrund seines betrunkenen Zustands von einer Plattform gefallen war. Zwei Expertenberichte bestätigten, dass das Geländer nicht den Sicherheitsstandards entsprach, aber auch keine unmittelbare Gefahr darstellte. Der Richter entschied, dass die Verletzungen auf B.________'s eigene Fahrlässigkeit zurückzuführen waren und wies die Beschwerde ab. B.________ wurde angewiesen, einen Teil der Gerichtskosten zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 06 145

Kanton:LU
Fallnummer:11 06 145
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 06 145 vom 18.12.2006 (LU)
Datum:18.12.2006
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 28 ZGB. Werturteile wie "schamlos" und "absolute Respektlosigkeit gegenüber der eigenen Belegschaft" sind persönlichkeitsverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB.
Schlagwörter : Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Gewerkschaft; Vorinstanz; Persönlichkeit; Belegschaft; Werturteil; Äusserung; Werturteile; Respektlosigkeit; Belegschaft; Äusserungen; Internet; Auseinandersetzung; Arbeitgeber; Angestellten; Rekurs; Gesichtspunkt; Persönlichkeitsschutzes; Sinne; Massnahmen; Verletzung; Unternehmer; Sprache; Internet-Bericht
Rechtsnorm:Art. 28 ZGB ;Art. 28c ZGB ;
Referenz BGE:126 III 308;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 06 145

Art. 28 ZGB. Werturteile wie "schamlos" und "absolute Respektlosigkeit gegenüber der eigenen Belegschaft" sind persönlichkeitsverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB.



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Der Gesuchsteller hatte bei der Vorinstanz die Anordnung einer Reihe vorsorglicher Massnahmen nach Art. 28c ZGB verlangt, da er durch die Äusserungen der Gesuchsgegner in seinen persönlichen Rechten widerrechtlich verletzt sei und aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Im Rahmen des Rekursverfahrens hatte das Obergericht über die von der Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Massnahmen zu befinden.



Aus den Erwägungen:

9.- Der Gesuchsteller trägt vor, die Gewerkschaft X. habe ihn als unbeherrschten, kritikunfähigen und gewaltsam vorgehenden Firmenboss dargestellt und damit seine Würde als Unternehmer angeschwärzt. Die Vorinstanz habe die Wortwahl in den Flugblättern und in der Medienmitteilung im Internet zu Unrecht nicht beanstandet.



9.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beleuchtung von arbeitsrechtlichen Problemfeldern zu den Aufgaben einer Gewerkschaft gehört. Ebenso ist bei der vorliegenden Sachlage eine pointierte, allenfalls überzeichnende Sprache nicht per se zu beanstanden (sie gehört gleichsam zur "klassenkämpferischen" Auseinandersetzung zwischen einem Arbeitgeber und einer Gewerkschaft; ähnliches gilt für die politische Auseinandersetzung). Die rechtliche Grenze zulässiger Meinungsäusserung ist aber dort überschritten, wo der Betroffene unnötig und verletzend herabgesetzt wird.



9.2. Der Internet-Bericht der Rekursgegner vom 15. September 2006 und das offenbar an die Bevölkerung verteilte Flugblatt enthalten mehrere negative Wertungen im Zusammenhang mit der firmeninternen Unterschriftensammlung. Darin wird ausgeführt, der Gesuchsteller zwinge seine Angestellten zu einer unzulässigen schriftlichen Loyalitätsbekundung, er missbrauche seine Machtposition als Arbeitgeber und nütze die Angst der Angestellten um ihren Arbeitsplatz auf schamlose Art und Weise aus.



Der blosse Vorwurf, jemand nütze seine Stellung direkt indirekt zu seinen Gunsten aus, ist in der Regel nicht schon persönlichkeitsverletzend. Dem Gesuchsteller wird jedoch ein besonders tadelnswertes Verhalten vorgehalten, nämlich seine Machtposition als Arbeitgeber dadurch missbraucht zu haben, dass er die wirtschaftliche Abhängigkeit seiner Angestellten und damit deren Zwangslage zur Verfolgung persönlicher Interessen ausgenützt habe. Dieser Vorwurf verletzt seine Persönlichkeit. Ebenso sind die Werturteile "schamlos" und "absolute Respektlosigkeit gegenüber der eigenen Belegschaft" persönlichkeitsverletzend im Sinne des Art. 28 ZGB. Insbesondere der Ausdruck "schamlos" weist auf eine niedrige und unehrenhafte Gesinnung hin. "Absolute Respektlosigkeit gegenüber der eigenen Belegschaft" bedeutet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Menschen in keiner Weise ernst zu nehmen. Solche Werturteile sind objektiv unnötig verletzend und sprengen unter den gegebenen Umständen den Rahmen des Haltbaren (vgl. BGE 126 III 308 E. 4 bb). In diesen Punkten ist der Rekurs gutzuheissen. Dass der sich durch diese Verletzung ergebende Nachteil nicht leicht wieder gutzumachen ist (Art. 28c Abs. 1 ZGB), liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.



9.3. Das Flugblatt der Gesuchsgegner vom 12. September 2006 enthält die negative Wertung des "billigen" Verhaltens. Eine solche Qualifizierung ist für sich betrachtet zwar unfreundlich, liegt unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes jedoch in keiner Weise ausserhalb des zulässigen Rahmens.



9.4. Der Internet-Bericht der Gesuchsgegner vom 20. September 2006 hält fest, dass der Gesuchsteller "wild um sich schlage" und auf die Gewerkschaft X. "wild einprügle". Diese Ausdrucksweise der Gesuchsgegner ist salopp und reisserisch, aber nicht persönlichkeitsverletzend. Der Gesuchsteller wird mit diesen Formulierungen nicht in seiner Ehre tangiert. Insbesondere ist zu beachten, dass diese Äusserungen der Gesuchsgegner deren Verhältnis zum Gesuchsteller betreffen und nicht das persönlichkeitsrechtlich sensiblere Verhältnis des Gesuchstellers zu seiner eigenen Belegschaft. Die beanstandeten Äusserungen besagen, wenn auch pointiert formuliert, letztlich nichts anderes, als dass sich der Gesuchsteller gegenüber der Gesuchsgegnern entschieden zur Wehr setze.



9.5. Auch das Werturteil des "schlechten Stils" enthält keine persönlichkeitsverletzende Äusserung. Es beeinträchtigt die Ehre des Gesuchstellers nicht. Niemand kann unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes einen andern dazu anhalten, an ihm keinerlei Kritik zu üben.



Die übrigen beanstandeten Ausdrücke wie "reinwaschen", "Tricks" usw. sind ebenfalls nicht geeignet, den Gesuchsteller in seiner Ehre in persönlichkeitsverletzender Weise zu treffen. Es handelt sich bei diesen Formulierungen zwar durchaus um eine populistisch griffige Sprache, die inhaltlich aber keinen persönlichkeitsverletzenden Akzent setzt. Solchen Ausdrücken muss sich ein Unternehmer in einer Auseinandersetzung mit einer Gewerkschaft unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes stellen.



I. Kammer, 18. Dezember 2006 (11 06 145)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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